Verkehrsanordnungen mit Zustimmung des Tiefbauamtes
Der Gemeinderat von Wyssachen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:
Kein Vortritt
Dürrenbühl / Ryftal (Ausfahrt zwischen Parzellen 831 und 6) sowie Abzweigung Staule
Tempo-30-Zone Dürrenbühl (Zonensignalisation 30 km/h)
Betroffene Strassenabschnitte: Dürrenbühl ab Einmündung Hauptstrasse bis zum bestehenden Tempo-40-Zone Schild (Höhe Dürrenbühl 122l)
Verkehrsanordnungen ohne Zustimmung des Tiefbauamtes
Der Gemeinderat von Wyssachen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) die folgenden Verkehrsanordnungen:
Änderung Signalisation / Sicherheit Fussgänger
Abzweigung Lindehof sowie Abzweigung Roggegratbad-Waldheim-Underi Hohstäge
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.